Hier können Sie Ihr(e) Kinde(r) bei einem der Kindergärten in Marktredwitz anmelden.
Klicken Sie einfach auf den Link und folgen den Erklärungen.

Hier finden Sie unsere Preise, welche bei allen Kinderbetreunungs- Einrichtungen der Diakonie gGmbH in Marktredwitz identisch sind.

UNSERE PREISE

(Beiträge pro Monat)

Kinderkrippe

Beiträge
pro
Monat
3-4 Stunden pro Tag 220,- €
4-5 Stunden pro Tag 242,- €
5-6 Stunden pro Tag 264,- €
6-7 Stunden pro Tag 286,- €
7-8 Stunden pro Tag 308,- €
8-9 Stunden pro Tag 330,- €
9-10 Stunden pro Tag 352,- €
>10 Stunden pro Tag 374,- €

Kindergarten

Beiträge
pro
Monat
3-4 Stunden pro Tag 170,- €
4-5 Stunden pro Tag 187,- €
5-6 Stunden pro Tag 204,- €
6-7 Stunden pro Tag 221,- €
7-8 Stunden pro Tag 238,- €
8-9 Stunden pro Tag 265,- €
9-10 Stunden pro Tag 272,- €
>10 Stunden pro Tag 289,- €

Kindergarten

Beiträge pro Monat
abzgl. 100 Euro
Elternbeitragszuschuss
3-4 Stunden pro Tag 70,- €
4-5 Stunden pro Tag 87,- €
5-6 Stunden pro Tag 104,- €
6-7 Stunden pro Tag 121,- €
7-8 Stunden pro Tag 138,- €
8-9 Stunden pro Tag 165,- €
9-10 Stunden pro Tag 172,- €
>10 Stunden pro Tag 189,- €

Kinderhort

Beiträge
pro
Monat
3-4 Stunden pro Tag 150,- €
4-5 Stunden pro Tag 165,- €
5-6 Stunden pro Tag 180,- €
6-7 Stunden pro Tag 195,- €
7-8 Stunden pro Tag 210,- €
8-9 Stunden pro Tag 225,- €
9-10 Stunden pro Tag 240,- €
>10 Stunden pro Tag     /

zusätzlich zum Beitrag entstehende Kosten:

Essensgeld (KiGa+Hort)   3,00 € / Portion

Essensgeld (Krippe)  1,60 € / Portion

Der endgültige Schulkinderbetrag errechnet sich aus dem Grundbetrag und der Buchung während der Ferienzeiten (Buchung bis zu 10 Stunden möglich).

Elternbeitragszuschuss gemäß Art. 23 BayKiBiG

Der in Art. 23 BayKiBiG geregelte Elternbeitragszuschuss wird an die Eltern weitergegeben. Der aufgeführte Elternbeitrag verringert sich dementsprechend: „Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.“ (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG)

Bayerisches Krippengeld gemäß Art 23a BayKiBiG

Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach dem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Beitrag tatsächlich trägt, erhält auf Antrag nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld). Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht personensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 33 SGB VIII bietet.

Der Zuschuss ist unter Verwendung der amtlich bereitgestellten Formulare von dem Anspruchsberechtigen, schriftlich zu beantragen.